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COVID-19 Informationen

Umsatzersatz

Sehr geehrte KlientInnen,

die ersten Informationen zum Umsatzersatz liegen nun vor. Laut derzeitigem Stand der Dinge – vorbehaltlich der Veröffentlichung der entsprechenden Richtlinie  – soll ab heute eine Antragstellung via Finanzonline möglich sein.

Die Antragstellung ist nur für Unternehmen, welche von einer behördlichen Schließung betroffen sind, möglich. Die Zuordnung erfolgt mittels Branchenkennzahlen nach ÖNACE-Klassifikation.

Weiters muss das operativ tätige Unternehmen im Inland seinen Sitz bzw. eine Betriebsstätte haben. Auch Unternehmen mit einem anhängigen Insolvenzverfahren sind ausgeschlossen.

Das Unternehmen darf außerdem zwischen 03.11. und 30.11.2020 keine Mitarbeiter kündigen.

Für die automatische Berechnung wird als Vergleich der November 2019 herangezogen, der Umsatzersatz beträgt 80%, maximal € 800.000,00. Für Neugründer (Gründung muss vor 01.11.2020 erfolgt sein) wird ein Durchschnitt des Umsatzes ab Gründung des Unternehmens herangezogen. Der Mindestersatz soll € 2.300,00 betragen. Für Mischbetriebe ist eine prozentuelle Aufteilung der Umsätze (geschlossene Sparte / offene Sparte(n)) anzugeben.

Die Antragstellung kann bis zum 15.12.2020 erfolgen.

Vorgesehen ist, dass das Geld binnen 14 Tagen ab Antragstellung überwiesen wird.

Bestimmte Corona-Hilfen werden beim Umsatzersatz jedoch gegengerechnet, wobei hier noch nicht endgültig feststeht, welche Hilfen dass sind.

Nicht gegengerechnet werden sollen Kurzarbeitsbeihilfen, Fixkostenzuschüsse der Phase I und Umsätze aus Lieferservices/Take Away für die Gastronomie sowie die Nächtigung von Geschäftsleuten in der Hotellerie.

Mag. Stefan Mirus

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